Verkehrscoaching - Kindersicherung - Kurse

Für einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind schnell Termine möglich. Wenden Sie sich dazu an unser Sekretariat.

Die Termine für ein Verkehrscoaching werden von berechtigten Rettungsorganisationen zur Verfügung gestellt. Die Organisation und Durchführung des Verkehrscoaching übernimmt ausschließlich die berechtigte Organisation. Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind grundsätzlich die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist dadurch keine Leistung von INFAR, sondern INFAR ist in manchen Bundesländern Auftragnehmer einer berechtigten Rettungsorganisation. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang nur über das Verkehrscoaching informieren.

Die berechtigten Rettungsorganisationen bieten in mehreren Bezirken, jedoch nicht in allen Bezirken der Steiermark, Kurse zum Verkehrscoaching an.

Geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

Aus dem Entwurf der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung:

Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und
praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem
Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die
Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

  • Unfall Physik
  • Unfallmedizin
  • Unfallstatistik
  • Recht
  • Behandlung typischer Einwände
  • Sicherungstechnik im Fahrzeug

Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die
Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu
enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.

Kurse zum Verkehrscoaching

Aus der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

(2) Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

(3) Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

(4) Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.